1. Einleitende Bestimmungen

1.1 – Diese spezifischen Bedingungen für den Mehrwährungsdienst („Mehrwährungsbedingungen“) legen die rechtlich bindenden Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Mehrwährungsdienstes durch den Partner fest. 

1.2 – Diese Mehrwährungsbedingungen werden auf der Mews-Website veröffentlicht und sind ein integraler Bestandteil der Vereinbarung. 

1.3 – Diese Version der Mehrwährungsbedingungen ist ab dem oben angegebenen Datum der Mehrwährungsbedingungen gültig und wirksam.  

2. Definitionen

2.1 – Alle in diesen Mehrwährungsbedingungen nicht definierten Begriffe haben die in den Merchantbedingungen oder Allgemeinen Rahmengeschäftsbedingungen festgelegten Bedeutungen.   
 

2.2 – Die Überschriften und Struktur dieser Mehrwährungsbedingungen sowie etwaige unter bestimmten Bestimmungen angeführte Beispiele haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.  

2.3 – Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Mehrwährungsbedingungen und den Allgemeinen Rahmengeschäftsbedingungen haben diese Mehrwährungsbedingungen in Bezug auf die Nutzung des Mehrwährungsdienstes Vorrang.  

Kontoinhaber. Bezeichnet jede Person, die zur Nutzung einer an sie ausgegebenen oder für sie bereitgestellten Zahlungsmethode oder Finanzdienstleistung berechtigt ist.  

Kunde. Bezeichnet eine Person, die Partner-Dienste anfordert, erhält oder erhalten hat, unabhängig davon, ob sie bei der Mews-Plattform registriert ist oder nicht.  

Landeswährung des Kunden.  

Für Transaktionen: Wird durch die Geolokalisierung des Browsers des Kunden bestimmt. 

Für Point of Sale (POS)-Transaktionen: Ist die Standardwährung, die durch die Bankidentifikationsnummer (BIN) der Zahlungskarte des Kontoinhabers bestimmt wird. 
 

Basis-Wechselkurs. Ist der Kurs, der den Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere angibt, wie vom Zahlungsdienstleister festgelegt.    

Kunden-Wechselkurs. Der zum Zeitpunkt der Transaktion oder POS-Transaktion für den Kunden geltende Kurs, bestehend aus dem Basis-Wechselkurs, erhöht um die Aufschlaggebühr.   

Einrichtung. Bezeichnet ein Hotel, Hostel oder eine andere vom Partner betriebene Einrichtung, wie in der Vereinbarung angegeben.   

Aufschlaggebühr. Stellt die prozentuale Anpassung des Basis-Wechselkurses dar, um die Kosten für den Mehrwährungsdienst zu berücksichtigen.   

Mews-Aufschlag. Ist ein Teil der Aufschlaggebühr, der für jede Mehrwährungs-Transaktion an Mews gezahlt wird.  

Partner. Bezeichnet einen Anbieter von Unterkunft oder anderen Diensten oder jede andere juristische Person, die die Mews-Plattform auf Grundlage der Vereinbarung mit Mews oder der Nutzung von Mews-Diensten verwendet.   

Partner-Provision. Ist ein Teil der Aufschlaggebühr, der für jede Mehrwährungs-Transaktion an den Partner gezahlt wird.   

Zahlungsdienstleister. Bezeichnet den in der Merchantvereinbarung angegebenen Zahlungsdienstleister.    

Zahlungsdienstleister-Gebühr. Ist ein Teil der Aufschlaggebühr, die vom Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung der Mehrwährungs-Transaktion erhoben wird.   

Point of Sale (POS)-Transaktion. Bezeichnet eine Transaktion, die von einem Karteninhaber über ein POS-Terminal zur Verarbeitung eingereicht wird, bei der die Karte zum Zeitpunkt der Transaktion physisch durch ein Lesegerät gezogen oder gehalten wird oder ein EMV-Chip verarbeitet wird.   

Stripe. Bezeichnet Stripe Inc., eine Delaware-Corporation und/oder Stripe Payments Company oder andere Stripe-Tochtergesellschaften, je nach Fall.   

Transaktion. Bezeichnet eine Autorisierungsanfrage des Kontoinhabers für eine Zahlung vom Kontoinhaber an den Partner, die vom Partner an den Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied (falls zutreffend) übermittelt wird.   

3. Vertragsgegenstand

3.1 – Vereinfachung internationaler Zahlungen  

Der Mehrwährungsdienst ermöglicht es Partnern, ihren Kunden über den Zahlungsdienstleister die Option anzubieten, während Online-Buchungen oder persönlichen Transaktionen unter den hierin festgelegten Bedingungen („Mehrwährungsdienst“) in ihrer Landeswährung zu bezahlen. Alle Zahlungsverarbeitungsdienste werden direkt vom Zahlungsdienstleister erbracht.  

 3.2 – Zugelassener Zahlungsdienstleister  

Der Mehrwährungsdienst steht nur Partnern zur Verfügung, deren Zahlungsverarbeitungsdienste von Stripe als ihrem Zahlungsdienstleister erbracht werden und die über eine gültige und wirksame zugehörige Sub-Merchantvereinbarung verfügen.   

 3.3 – Mews-Dienste  

Der Mehrwährungsdienst gilt als „Mews-Dienst“ im Sinne der Allgemeinen Rahmengeschäftsbedingungen.  

 3.4 – Verfügbarkeit 

     3.4.1 – Der Mehrwährungsdienst ist nur verfügbar: 

wenn der Kunde die Zahlung in der Landeswährung des Kunden auswählt und nur für die hier aufgeführten Währungen; und  

für jede Transaktion oder Point of Sale (POS)-Transaktion gemäß den Merchantbedingungen. 

     3.4.2 – Der Partner erkennt an, dass sich die Liste der Währungen basierend auf der Währungsverfügbarkeit des jeweiligen Zahlungsdienstleisters ändern kann.   

 3.5 – Gebiet  

Der Mehrwährungsdienst ist für Partner verfügbar, deren Einrichtung sich im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich befindet. Mews kann die Verfügbarkeit des Mehrwährungsdienstes nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung auf weitere Standorte ausweiten oder einschränken.  

 3.6 – Anwendbarkeit   

Der Mehrwährungsdienst steht allen Partnern zur Verfügung, die die in diesen Mehrwährungsbedingungen festgelegten relevanten Anforderungen erfüllen und die Bedingungen ihrer geltenden Merchantvereinbarung und Sub-Merchantvereinbarung einhalten.   

 3.7 – Unterstützte Zahlungsterminals  

Der Mehrwährungsdienst für Point of Sale (POS)-Transaktionen ist auf den Mews-Terminals S1 und S2 verfügbar und auf Länder beschränkt, in denen die Mews-Terminals S1 und S2 offiziell verfügbar sind („Unterstützte Mews-Terminals“). Die aktuelle Liste der Mews-Terminals und der verfügbaren Länder für die unterstützten Mews-Terminals finden Sie hier. Mews behält sich das Recht vor, die Liste der unterstützten Mews-Terminals und der verfügbaren Länder nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung zu ändern.  

 3.8 - Kompatibilität mit anderen Diensten  

Mehrwährungsdienste über die unterstützten Mews-Terminals sind nur mit Mews Operations und Mews Kiosk kompatibel. Mehrwährungsdienste sind nicht mit Mews POS-Diensten kompatibel. Mews kann die Kompatibilität jederzeit ohne vorherige Ankündigung auf zusätzliche Dienste erweitern.  

4. Pflichten des Partners

4.1 – Der Partner verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf die Nutzung der Mehrwährungsdienste einzuhalten, einschließlich der Aktualisierung seiner Geschäftsbedingungen für Kunden und der Information, dass ihre Bank oder ihr Kartenaussteller eine Auslandstransaktionsgebühr erheben kann. Der Partner muss seinen Kunden über die Wahrscheinlichkeit informieren, dass vom Bankaussteller des Kunden eine Auslandstransaktionsgebühr erhoben wird. Der Partner kann z. B. folgenden Satz auf seiner Mews-Zahlungsplattform anzeigen: „Der Kartenaussteller kann dem Gast eine Auslandstransaktionsgebühr berechnen, die nicht im Preis enthalten ist.“  

4.2 – Der Partner verpflichtet sich, den Mehrwährungsdienst in Übereinstimmung mit den relevanten Vereinbarungen des Partners mit Mews und dem Zahlungsdienstleister zu nutzen. Der Partner darf den Mehrwährungsdienst nur im Zusammenhang mit der Annahme von Zahlungen von seinen Kunden im Austausch für Waren oder Dienste im Zusammenhang mit seinem Geschäft nutzen.  

5. Gebühren und Kurse

5.1- Der Partner stimmt zu, dass alle Zahlungen im Rahmen dieser Mehrwährungsbedingungen über das Sub-Merchantkonto abgewickelt werden. 

5.2 Basis-Wechselkurs 

Der Umtausch wird vom Zahlungsdienstleister abgewickelt. Der Basis-Wechselkurs wird vom Zahlungsdienstleister zum Zeitpunkt der Transaktion oder der POS-Transaktion, Rückerstattung oder Rückbuchung festgelegt und kann von Mews oder dem Partner nicht geändert werden. Der Basis-Wechselkurs schwankt im Laufe der Zeit und kann daher für Transaktionen und für POS-Transaktionen unterschiedlich sein. Der Basis-Wechselkurs wird dem Kunden nicht angezeigt. 

5.3 Aufschlaggebühr 

5.3.1 Die Aufschlaggebühr wird von Mews in der Vereinbarung festgelegt, um die Kosten für die Bereitstellung des Mehrwährungsdienstes zu berücksichtigen. Die Aufschlaggebühr wird vom Kontoinhaber bezahlt und besteht aus der Partner-Provision, der Zahlungsdienstleister-Gebühr und dem Mews-Aufschlag. 

5.3.2 Die Aufschlaggebühr wird als fester Satz (%) berechnet, wie in der Vereinbarung angegeben. 

5.3.3 Die Aufschlaggebühr für Transaktionen unterscheidet sich von der Aufschlaggebühr für POS-Transaktionen. 

5.3.4 Die Aufschlaggebühr wird dem Kunden nicht als separate Gebühr angezeigt. Stattdessen wird sie in den Kunden-Wechselkurs integriert, der dem Kunden zum Zeitpunkt der Transaktion oder POS-Transaktion angezeigt wird. 

6. Rückerstattungen und Rückbuchungen

6.1 – Der Partner stimmt zu, dass im Falle einer Rückerstattung oder einer Rückbuchung der Partner sicherstellen muss, dass der Kunde immer den genauen Betrag erhält, den er ursprünglich für die Transaktion oder POS-Transaktion in der gleichen Währung gezahlt hat, in der der Kunde ursprünglich bezahlt hat. Der Partner erkennt an, dass der Basis-Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion oder POS-Transaktion und der Rückerstattung oder Rückbuchung unterschiedlich sein kann. Solche Rückerstattungen oder Rückbuchungen müssen über das Sub-Merchantkonto des Partners abgewickelt werden.  


6.2 – Der Partner erkennt an, dass im Falle einer Rückerstattung oder Rückbuchung (i) der Mews-Aufschlag und die Zahlungsdienstleister-Gebühr im Zusammenhang mit der ursprünglichen Transaktion oder POS-Transaktion nicht zurückerstattet werden und von Mews bzw. dem Zahlungsdienstleister einbehalten werden; und (ii) der Partner das Risiko im Zusammenhang mit der Schwankung des Basis-Wechselkurses trägt.  

7. Verschiedenes

7.1 – Änderungen der Mehrwährungsbedingungen  

Diese Mehrwährungsbedingungen können von Zeit zu Zeit von Mews geändert werden. Wenn Mews eine Änderung an diesen Mehrwährungsbedingungen vornimmt, wird Mews den Partner mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Inkrafttreten der Änderungen informieren, es sei denn, die Änderung der Mehrwährungsbedingungen ist nach geltendem Recht erforderlich, in welchem Fall eine kürzere oder keine Ankündigungsfrist gelten kann. Die fortgesetzte Nutzung der Mehrwährungsdienste durch den Partner nach dem Datum des Inkrafttretens einer Aktualisierung oder Änderung stellt die Annahme der aktualisierten Mehrwährungsbedingungen dar. Der Partner stimmt ferner zu, dass Aktualisierungen oder Änderungen keine zusätzlichen Unterschriften oder ausdrückliche Annahme über die fortgesetzte Nutzung der Mehrwährungsdienste nach diesem Datum hinaus erfordern.  Ungeachtet des Vorstehenden kann Mews die Mehrwährungsbedingungen ohne Ankündigung aktualisieren, um Folgendes zu berücksichtigen: (a) die Hinzufügung neuer Standorte gemäß Abschnitt 3.5; (b) die Hinzufügung neuer unterstützter Mews-Terminals oder verfügbarer Länder gemäß Abschnitt 3.7; und (c) die Erweiterung der Kompatibilität auf zusätzliche Dienste gemäß Abschnitt 3.8.